Ortsverband Gemeinde Cremlingen Satzung - Stand: März 2014

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§1 Name und Sitz

(1) Der Ortsverband führt den Namen: „BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN - Ortsverband Gemeinde Cremlingen“. Die Kurzbezeichnung lautet: „GRÜNE - OV Cremlingen“.

(2) Der Ortsverband Gemeinde Cremlingen der GRÜNEN ist ein Gebietsverband innerhalb des Kreises Wolfenbüttel der GRÜNEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein Tätigkeitsbereich ist die Gemeinde Cremlingen.

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Mitglieder der GRÜNEN, die keinen Wohnsitz in der Gemeinde Cremlingen haben, aber in keinem andere Ortsverband Mitglied sind, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) des Ortsverbandes in den Ortsverband Gemeinde Cremlingen aufgenommen werden.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 15 Jahre alt ist und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Gemeindegebiet lebende AusländerInnen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft und Tätigkeit in anderen Parteien oder Wählergemeinschaften bzw. die Kandidatur für diese unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann vom Ortsverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats die geforderte Zahlung leistet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an MVs, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Vorstand öffentliche Erklärungen für die GRÜNEN abzugeben.

(3) Über Gründung, Ziele und Termine müssen die Mitglieder des Ortsverbandes vorab informiert werden.

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, nimmt er die Arbeitgeberfunktion wahr.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, einschließlich der Kassiererin / des Kassierers. Der Vorstand regelt seine Aufgabenaufteilung intern. Er benennt eine Sprecherin / einen Sprecher. Der Vorstand informiert hierüber auf der nächsten MV.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(4) Der Vorstand berichtet jährlich über seine Tätigkeit auf der Jahreshauptversammlung (JHV).

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit auf einer MV gewählt. Die Kassiererin/der Kassierer wird direkt in diese Funktion gewählt.

(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(7) Mitglieder des Vorstands dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Ortsverband oder zu einer Fraktion im Gemeindegebiet stehen.

(8) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl möglich.

§6 Mitgliederversammlung (MV) und Jahreshauptversammlung (JHV)

(1) Die MV ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes, Eine MV findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche MVs sind mit einer Frist von einer Woche (Post- oder Maileingang) unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Begründung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

(3) Eine MV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn weniger als vier Mitglieder anwesend sind und ein Mitglied den Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt.

(4) MVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(5) Über die MV ist ein Beschluss-Protokoll anzufertigen. Über dieses Protokoll wird in der folgenden Sitzung ein Beschluss gefasst.

(6) Außerordentliche MVs sind auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.

(7) Die JHV findet in der Regel zu Beginn des Monats Januar statt. Für sie gelten dieselben Regelungen wie für eine MV.

§7 Beschlussfassung über Anträge

(1) Stimmberechtigt sind alle TeilnehmerInnen einer MV. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern werden Nichtmitglieder von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

(2) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Auf Verlagen von mindestens drei TeilnehmerInnen wird geheim abgestimmt.

(3) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§8 Wahlen, Geschlechterparität

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, KassenprüferInnen und Delegierten sind auf Wunsch eines Mitglieds geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, falls sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt.

(3) Bei allen Wahlen soll der Grundsatz der Geschlechterparität beachtet werden.

§9 Finanzen

(1) Der Mitgliedsbeitrag sollte 1 % des Nettoeinkommens betragen, mindestens jedoch 7,00 € im Monat. Über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand auf Antrag. Der Mitgliedsbeitrag wird an den Kreisverband Wolfenbüttel gezahlt.

(2) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben beim Ortsverband, sofern der/die Spender/in nichts anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur die Kassiererin / der Kassierer des Kreisverbandes berechtigt.

(3) Die Kassiererin / der Kassierer des Ortsverbandes ist verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung sowie die Erstellung einer Finanzplanung, den jährlichen Finanzbericht an die MV sowie die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.

(4) Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(5) Für den Ortsverband gilt die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.

(6) Die MV wählt zwei KassenprüferInnen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die KassenprüferInnen prüfen einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und MV. Sie berichten der MV das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

(7) Für vom Vorstand oder der MV nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(8) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Für alle nicht durch diese Satzung geregelten Fälle ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsens sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 9. 3. 2014 des Ortsverbandes Cremlingen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN

Unterschriften des Vorstandes: Dr. D. Krause-Hotopp, Dr. Chr. Rothe-Auschra, K. Thiele

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